Wir, die „Interessensgemeinschaft Oelinger Hafen“ haben heute eine Strafanzeige wegen Subventionsbetrug und Untreue bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück eingereicht.
Wir sind der Auffassung, dass der Bau eines Containerhafens an einem Standort, wo kein wirtschaftlicher Containertransport möglich ist, eine Veruntreuung öffentlicher Mittel ist. Ebenso die Förderung dieses Projekts mit Bundesmitteln.
Container werden auf Binnenschiffen in mehreren Lagen übereinander gestapelt. Dabei wird die Höhe der Stapel von den Brücken auf den jeweiligen Strecken begrenzt. In diesem Fall sind die Transporte in Richtung Westen nur einlagig möglich. Binnenschifffahrtsverbände und Wasser- und Schifffahrtsbehörden bezeichnen einlagige Containertransporte als „unwirtschaftlich“.
Trotzdem hält die dafür eigens gegründete Hafenentwicklungsfirma Hafen-Wittlager-Land-GmbH (HWL-GmbH) an ihrer Containerhafenplanung fest. Sie stützt sich dabei auf die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die den Hafen mit 4,6 Mio. € subventionieren will. Bereits 2013 hatte es eine solche Förderung gegeben, die aber durch eine Konkurrentenklage vom Osnabrücker Verwaltungsgericht widerrufen wurde. Daraufhin hatte die HWL-GmbH den Konkurrenten aufgekauft und ihren Förderantrag ungestört und erfolgreich wiederholt.
Der damalige Förderbescheid war von dem Gericht unter anderem deshalb kritisiert worden, weil die unwirtschaftlichen einlagigen Containertransporte in die Wirtschaftlichkeitsberechnung des Förderantrags der HWL-GmbH einbezogen worden waren. In seinem Urteil vom 23.9.2014 hatte das Gericht die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung aufgefordert, „unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden."
Das hat sie nicht getan, weshalb wir von einer bewusst falschen Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Erlangung der Subventionen ausgehen.
Wir haben Materialien gesammelt, einen 17-seitigen Anzeigetext formuliert und heute bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück eingereicht. Die Strafanzeige richtet sich sowohl gegen den Antragsteller, die HWL-GmbH, als auch gegen den Subventionsgeber, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt des Bundes, Außenstelle West in Münster.
Wir stützen uns bei unserer Anzeige insbesondere auf § 264 StGB (Subventionsbetrug). Mit ihrer Unterschrift haben die Antragsteller bestätigt, dass sie Kenntnis von diesem Paragraphen haben, der in Absatz (2) formuliert:
„In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter
1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht
3. …“
Da sowohl beide HWL-GmbH-Geschäftsführer als auch der HWL-GmbH-Aufsichtsratsvorsitzender (sehr) prominente öffentliche Posten bekleiden, sehen wir einen Missbrauch als Amtsträger. Da sie ihren Antrag mit falschen Zahlen geliefert haben, sehen wir das als Verfälschung von Belegen an. Wir gehen also von einem besonders schweren Fall aus.
Ebenso und erst recht bei der Wasser- und Schifffahrtsbehörde.
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