Ende der Containerhafenplanung fraglich
In einer Rundmail an alle Ratsmitglieder teilte Bohmtes Bürgermeisterin Strotmann mit, dass sie die Rechtmäßigkeit der am 4. Juni vom Rat gefassten Entscheidung, die Containerhafenplanung zu beenden, juristisch prüfen lassen wolle. Nach § 88 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes sei sie "leider dazu verpflichtet".
So richtig verpflichtet ist sie dazu allerdings nicht.
§ 88 NKomVG regelt, dass die Bürgermeisterin Rat und Kommunalaufsicht darüber informieren muss, falls sie einen Ratsbeschluss für rechtswidrig hält. Das heißt nicht, dass der Beschluss tatsächlich rechtwidrig ist, es heißt lediglich, dass die CDU-Bürgermeisterin die SPD-Grüne-Linke-Entscheidung nicht akzeptiert und eine mögliche Rechtswidrigkeit sieht, um diese Entscheidung anzugreifen.
Die Position der Bürgermeisterin als Hafenverfechterin ist nicht neu. Bereits in der Beschlussvorlage zur Ratsentscheidung hatte sich die Bürgermeisterin zum Sprachrohr der HWL-GmbH gemacht und deren Argumentation 1:1 übernommen. Einschließlich der Drohung, Schadensersatz zu fordern, falls die Gemeinde die Containerhafenplanung einstellen würde. Wir haben damals darauf hingewiesen, dass wir dies als eine leere Drohung bewerten.
Leider begründet die Bürgermeisterin nicht, worauf sich ihre vermutete Rechtswidrigkeit begründet. Wenn es tatsächlich um die Schadensersatz-Drohung der HWL-GmbH geht, würde die Ratsentscheidung vom 4. Juni keine Rechtswidrigkeit darstellen. Rechtswidrig wären dann vielmehr die Verträge, auf die sich die HWL-GmbH mit einer Schadensersatzforderung berufen könnte, denn dann wären damals der HWL erheblich zu weitreichende Versprechen gemacht, bzw. der Rat entmündigt worden.
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I (Sonntag, 28 Juni 2020 14:10)
Der Schadenersatzanspruch könnte aus dem Vertrauen der HWL auf die geltenden Bebbauungpläne entstehen. Im Vertrauen auf diese hat die HWL Aufträge erteilt und Geld ausgegeben. Durch neue Beschlüsse könnten bereits erteilte Aufträge, Planungen etc. unbrauchbar geworden sein.
Jedes Unternehmen würde gegen eine Gemeinde in so einer Situation vorgehen (müssen)
Martin Becker (Sonntag, 28 Juni 2020 17:06)
Hallo I,
1 Jahr nach Bekanntgabe eines B-Plans kann dieser vor Gericht angefochten werden. In dieser Zeit und während die Klage läuft, muss also damit gerechnet werden, dass der Plan verworfen wird. Werden trotzdem Aufträge erteilt, ist das das Risiko des Auftraggebers.
Oder, um einem Kommentar auf unserer Seite zu folgen, müsste die HWL das OVG in Lüneburg verklagen (https://www.containerhafen-bohmte.de/2020/04/24/neue-besen-kehren-gut/#commentsModule15768795424) .
Mich erinnert das an das Maut-Debakel von Autobahn-Minister Scheuer. Obwohl vor dem EuGH eine Klage gegen die Autobahn-Maut anhängig war, hat er Verträge mit Firmen geschlossen. Da die Maut gestoppt wurde, klagen die Firmen nun auf Schadensersatz. Allerdings bei demjenigen, der mit ihnen diese Verträge gemacht hat, nicht gegen den, der die Maut stoppte.
Ein wichtiger Unterschied.
I (Sonntag, 28 Juni 2020 18:07)
Das eine ist eine (erfolgreiche) Klage, das andere ist einfach im Rat einen bestehenden Plan ändern zu wollen...